Fragen rund um das Anfallstellen Service
- Ich möchte Verpackungen entsorgen lassen, wie gehe ich dabei am besten vor?
- Wie sammle ich richtig?
- Warum soll ich mich beim Anfallstellen Service anmelden?
- Wozu braucht man ein Anfallstellendatenblatt?
- Wie komme ich zu einer AS Nummer? - Wie melde ich mich beim Anfallstellen Service an?
- Ich habe bereits eine Meldung (online) ausgefüllt, aber noch keine AS-Nummer erhalten. Was ist zu tun?
- Was ist eine Anfallstelle?
- Was ist der Unterschied zwischen einer Anfallstelle und einem ARA Lizenzpartner?
- Was bedeutet Restentleeren?
- Was ist der Unterschied zwischen Verpackung und Nicht-Verpackung?
- Wie stelle ich fest, ob die anfallenden Verpackungen ARA lizenziert sind?
- Was besagt die Verpackungsverordnung?
Ich möchte Verpackungen entsorgen lassen, wie gehe ich dabei am besten vor?
Sobald in Ihrem Betrieb Verpackungen anfallen, (d.h. Sie möchten diese entsorgen lassen) ist es wichtig, sich über die adäquateste Entsorgungslösung Gedanken zu machen.
Sind Ihre zu entsorgenden Verpackungen ARA lizenziert, können Sie diese bequem und kostenfrei in das ARA System einbringen. Dazu ist eine Anmeldung beim Anfallstellen Service notwendig. Die Auswahl des Entsorgers steht ihnen frei. Somit können Sie die Gesamtentsorgung Ihrer Abfälle über einen Entsorgungsbetrieb abwickeln. Ein Entsorgerwechsel ist jederzeit möglich, Sie sind nicht an einen Entsorger gebunden und können somit den freien Entsorgungsmarkt nutzen.
Wie sammle ich richtig?
Damit ARA lizenzierte Verpackungen von Ihrem Entsorgungspartner kostenfrei übernommen werden können, bitten wir Sie, die einzelnen Packstoffe getrennt voneinander zu sammeln und bereitzustellen (Kartonagen, Kunststoffe, Metalle, Holz, etc.). Wenn Sie größere Mengen von Kunststoff- oder Metall-Verpackungen sortenrein an Ihren Entsorger übergeben, haben Sie auch Anspruch auf Vergütungen. Details dazu entnehmen Sie bitte der Vergütungsliste. Für hochwertige (d.h. sortenreine) Papierverpackungen werden ab bestimmten Mindestmengen die auf dem Altpapiermarkt erzielbaren Materialerlöse vergütet. Achten Sie bitte darauf, dass Ihre Verpackungen sauber und restentleert sind, da sie sonst nicht kostenfrei von Ihrem Entsorger übernommen werden können.
Warum soll ich mich beim Anfallstellen Service anmelden?
Da die Entsorgungsleistungen des ARA Systems nur für ARA lizenzierte Verpackungen zur Verfügung stehen, ist die Anmeldung als Anfallstelle Voraussetzung für die Inanspruchnahme unserer Leistungen. Diese kostenlose Anmeldung erfolgt durch die Abgabe eines korrekt ausgefüllten Anfallstellendatenblattes.
Wozu braucht man ein Anfallstellendatenblatt?
Das Anfallstellendatenblatt gilt als Nachweis der Anfallstelle gegenüber dem ARA System über die ARA Lizenzierung der im kommenden Jahr voraussichtlich in das ARA System eingebrachten Verpackungsmengen. Es ist von der Anfallstelle bei der ersten Anmeldung zum Anfallstellen Service und in der Folge jährlich einmal auszufüllen.
Insofern löst die Anfallstelle mit der Abgabe des Anfallstellendatenblattes jeweils die Eintrittskarte für die Inanspruchnahme der Entsorgungsleistungen des ARA Systems.
Dies verhindert gleichzeitig die ggf. ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Systemleistungen durch Einbringen von Nicht-Verpackungen und nicht ARA lizenzierten Verpackungen bzw. die damit verbundene Kostenbelastung für ARA Lizenzpartner und ermöglicht dem ARA System die Planung eines kostenoptimalen Ressourceneinsatzes.
Hinweis: Das Anfallstellendatenblatt wird gelegentlich mit der Lizenzmengenmeldung (an die ARA AG) verwechselt. Achtung: Diese beiden Meldungen stehen in keinem direkten Zusammenhang.
Wie komme ich zu einer AS Nummer? - Wie melde ich mich beim Anfallstellen Service an?
1. Schritt: Ausfüllen eines Datenblattes:
2. Schritt:
Nach dem Einlangen des ausgefüllten Datenblattes beim Anfallstellen Service erhalten Sie umgehend Ihre AS-Nummer, die Ihnen die einfache und bequeme Entsorgung ARA lizenzierter Verpackungen ermöglicht.
Ich habe bereits eine Meldung (online) ausgefüllt, aber noch keine AS-Nummer erhalten. Was ist zu tun?
Beim Ausfüllen der Online Meldung ist es wichtig, die Meldung nach Fertigstellung auszudrucken und unterfertigt per Post oder Fax an das Anfallstellen Service zu übermitteln. Dieser Schritt ist aus rechtlichen Gründen notwendig.
Neue Anfallstellennummern werden von uns monatlich ausgesandt, daher können mitunter kurze Wartezeiten entstehen. Falls Sie Ihre Anfallstellennummer dringend benötigen, teilen Sie uns dies bitte mit und wir übersenden Ihnen die Nummer vorab via E-Mail oder Fax.
Was ist eine Anfallstelle?
Als Anfallstelle wird der Ort bezeichnet, an dem Vepackungsmaterialien „anfallen“ d.h. zu entsorgen sind. Anfallstelle ist somit immer Ihr Betriebsstandort bzw. Ihre Filialen, eben dort wo die Verpackungen vom Entsorger abgeholt werden sollen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Anfallstelle und einem ARA Lizenzpartner?
Eine häufig gestellte Frage lautet "Warum muss ich eine Meldung bei der ARA abgeben und zusätzlich eine Meldung an das Anfallstellen Service schicken?"
Die Antwort ist sehr einfach: Weil bei den meisten Betrieben zwei Kategorien von Verpackungen vorkommen:
Kategorie 1:
Verpackungen in denen verpackte (Vor-)Produkte angeliefert werden. Beim Auspacken im Betrieb werden diese Verpackungen zu Abfall und vom Betrieb, der zur Anfallstelle wird, an das Anfallstellen Service gemeldet.
Kategorie 2:
Verpackungen in denen der Betrieb seine Waren in Verkehr setzt, sozusagen als „Inverkehrsetzer“ von Verpackungen auftritt. Diese Verpackungen werden, soweit nicht schon von einem Vorlieferanten lizenziert, an die ARA AG gemeldet.
Anfallstelle
An das Anfallstellen Service werden jene Verpackungen gemeldet, die beim Auspacken von Produkten im Betrieb als Abfall anfallen und über das ARA System entsorgt werden sollen. Diese Verpackungen werden in der Regel nicht vom Betrieb lizenziert, sondern von seinen Lieferanten. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Betrieb seine Lieferanten bezüglich der Lizenzierung der anfallenden Verpackungen befragt. Eine Meldung an das Anfallstellen Service ersetzt nicht die Meldung im Rahmen der Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung an die ARA AG, falls diese erforderlich ist (z.B. bei Eigenimport).
Lizenzpartner
An die ARA AG werden periodisch (monatlich, quartalsweise, jährlich) jene Verpackungsmengen gemeldet, die vom Betrieb mit seinen Produkten in Verkehr gesetzt werden und nicht von einem Vorlieferanten lizenziert werden. Diese Mengen werden vom ARA Lizenzpartner laufend exakt bestimmt und sind gleichzeitig die Verrechnungsgrundlage im Rahmen der Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung mit der ARA AG.
Was bedeutet Restentleeren?
Das Umweltministerium hat den Begriff "Restentleerung" wie folgt definiert:
"Unter Restentleerung versteht man die ordnungsgemäße Entleerung (d.h. pinselrein, spachtelrein, tropffrei, rieselfrei) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern. Unter Restentleerung ist jedoch keine Reinigung zu verstehen."
Zur ökologisch und ökonomisch sinnvollen Verwertung von Verpackungsabfällen ist die Restentleerung eine notwendige Voraussetzung. Nicht-restentleerte oder verunreinigte Verpackungen können die Verwertung wesentlich erschweren oder ganz unmöglich machen. Zudem können sie bei der Weiterverarbeitung eine Gefährdung für die Mitarbeiter darstellen. Sie dürfen daher nicht in das ARA System eingebracht werden.
Eine anschauliche Erklärung dieser Begriffe und eine Hilfestellung für Ihre Mitarbeiter bietet das Merkblatt "Hauptsache leer".
Was ist der Unterschied zwischen Verpackung und Nicht-Verpackung?
Als Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung 1996 "...gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- und Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen."
Verpackungen sind beispielsweise Becher, Dosen, Flaschen, Kartons, Kisten, Paletten, Säcke, Schrumpffolien, Tassen, Tragetaschen, Tuben, Wickelfolien etc.
Nicht-Verpackungen sind Erzeugnisse aus gleichen Materialien, die den oben genannten Anforderungen an Verpackungen jedoch nicht entsprechen und/oder den genannten Zwecken nicht dienen. Dazu zählen zum Beispiel Büropapier, Zeitungen, Produktionsabfälle, Silagefolien, Abdeckfolien, Baustyropor etc.
Die Einstufung als Verpackung oder Nicht-Verpackung ist im Einzelfall oft schwierig. Das BMLFUW hat zu zahlreichen diesbezüglichen Anfragen authentische Feststellungen getroffen. Aktuelle Informationen dazu finden Sie hier.
Nicht-Verpackungen können jedenfalls nicht kostenfrei über das ARA System entsorgt werden. Wenn Sie dieses Material gemeinsam mit den ARA lizenzierten Verpackungen Ihrem Entsorgungspartner übergeben, achten Sie bitte besonders auf das korrekte Ausfüllen des Anfallstellendatenblattes. Gerne stehen wir Ihnen auch am AS-Telefon 01/525 51 25 für Fragen zur Verfügung.
Wie stelle ich fest, ob die anfallenden Verpackungen ARA lizenziert sind?
Ob auch die an Sie gelieferten Verpackungen ARA lizenziert sind, erfragen Sie bitte bei Ihren Lieferanten. Lassen Sie sich die ARA Lizenzierung der an Sie gelieferten Verpackungen von Ihren Lieferanten bestätigen. Dies geschieht einmal jährlich durch eine entsprechende "Rechtsverbindliche Erklärung" oder laufend, z.B. auf Rechnung oder Lieferschein. Einen Textvorschlag dafür haben wir hier für Sie bereitgestellt.
Bitte bewahren Sie diese Erklärungen wie Ihre sonstigen Geschäftsunterlagen auf, um sie erforderlichenfalls als Nachweis der Richtigkeit Ihrer Angaben auf dem Anfallstellendatenblatt gegenüber dem ARA System vorlegen zu können.
Was besagt die Verpackungsverordnung?
Die Verpackungsverordnung wurde auf der Basis des Abfallwirtschaftsgesetzes geschaffen. Sie ist seit 1. Oktober 1993 in Kraft und verpflichtet alle Hersteller, Vertreiber und Importeure, die Verpackungen bzw. verpackte Waren in Österreich in Verkehr setzen, zur unentgeltlichen Rücknahme und zur Wiederverwendung bzw. Verwertung. 1996 wurde sie überarbeitet und die neue Verpackungsverordnung (Bundesgesetzblatt Nr. 648/1996) ist seit 1. Dezember 1996 in Kraft. Seit 1. Oktober 2006 ist die Novelle der Verpackungsverordnung gültig.
Hier können Sie die Verpackungsverordnung 1996 idF Novelle 2006 beziehen.

